Vorladung – muss ich erscheinen und aussagen?
- Joana Fleischhacker

- 17. Okt.
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 24. Okt.
Eine Vorladung ist ein amtliches Schreiben einer Strafverfolgungsbehörde (Polizei/Staatsanwaltschaft/Gericht) in dem Sie aufgefordert werden, zu einer bezeichneten Dienststelle zu erscheinen.
Wer ein solches Schreiben erhält, wird dadurch oft verunsichert. Entscheidend ist, wer die Vorladung ausspricht und in welcher Rolle man geladen wird - als Zeuge oder als Beschuldigter.
Vorladung als Zeuge
Wird man als Zeuge von der Polizei vorgeladen, besteht grundsätzlich weder eine Pflicht zum Erscheinen noch zur Aussage.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Polizei ausdrücklich im Auftrag der Staatsanwaltschaft handelt. In diesem Fall muss man der Ladung Folge leisten.
Erfolgt die Vorladung direkt durch die Staatsanwaltschaft oder durch das Gericht, gilt eine Pflicht zum Erscheinen. Zeugen sind in diesen Fällen grundsätzlich auch verpflichtet, Angaben zu machen. Von dieser Pflicht gibt es allerdings wichtige Ausnahmen: Wer als Angehöriger ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO hat oder sich durch seine Aussage selbst belasten würde und damit vom Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch machen kann, darf die Aussage verweigern.
Vorladung als Beschuldigter
Wird man als Beschuldigter von der Polizei vorgeladen, besteht weder eine Pflicht zum Erscheinen noch eine Pflicht zur Aussage. Man kann selbst entscheiden, ob man den Termin wahrnimmt. Aus Verteidigungssicht ist es jedoch fast immer besser, zunächst zu schweigen und keine Angaben zu machen.
Anders ist die Situation bei einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht. Hier besteht nach § 163a Abs. 3 StPO eine Pflicht zum Erscheinen, allerdings keine Pflicht zur Aussage. Beschuldigte sind lediglich verpflichtet, ihre Personalien anzugeben. Im Übrigen können sie jederzeit von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Das Gleiche gilt für gerichtliche Vorladungen.
Warum anwaltlicher Rat wichtig ist
Ganz gleich, ob man als Zeuge oder als Beschuldigter vorgeladen wird: Eine Vorladung ist immer ernst zu nehmen. Falsche oder unbedachte Aussagen können weitreichende Folgen haben. Eine erfahrene Strafverteidigerin prüft zunächst, ob eine Pflicht zum Erscheinen oder zur Aussage besteht, ob ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht greift und welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist.
Fazit
Eine Vorladung ist kein Grund zur Panik, sollte aber auch nicht leichtfertig behandelt werden. Nutzen Sie Ihr Recht zu schweigen, wenn Sie als Beschuldigter geladen sind, und lassen Sie sich frühzeitig beraten. Als Strafverteidigerin stehe ich Ihnen zur Seite, sichere Ihre Rechte und entwickle gemeinsam mit Ihnen die passende Strategie.
Joana Fleischhacker
Rechtsanwältin | Strafverteidigerin

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