Einheit statt Versuch: Der BGH zur Konkurrenz bei räuberischer Erpressung (Beschluss vom 25.03.2025 – 5 StR 626/24)
- Joana Fleischhacker

- 23. Juni
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Aktualisiert: 24. Okt.
In einem aktuellen Beschluss hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) eine wichtige Klarstellung zur konkurrenzrechtlichen Bewertung bei besonders schwerer räuberischer Erpressung getroffen. Die Entscheidung stärkt nicht nur die dogmatische Trennschärfe, sondern hat auch praktische Relevanz für die Bewertung von Delikten mit mehreren Angriffshandlungen, die auf dasselbe Ziel gerichtet sind.
Der Sachverhalt – Eskalierende Drohungen mit messerscharfer Ernsthaftigkeit
Zwei Männer forderten von einem Bekannten im Sommer 2019 ein angebliches „Schmerzensgeld“ in Höhe von 30.000 Euro. Die Forderung war unbegründet – sie diente allein der Bereicherung. Um dem Ganzen Nachdruck zu verleihen, bedrohten sie das Opfer unter anderem mit einem aufgeklappten Messer.
Trotz mehrfacher Fristsetzungen konnte das Opfer die Summe nicht zahlen. Schließlich leistete es – aus Angst – eine Teilzahlung von 1.400 Euro. Später nahmen die Täter sogar die Uhr des Geschädigten als „Pfand“. Dabei blieb es nicht: Der Geschädigte wandte sich an die Polizei, wodurch es zur Festnahme eines der Täter kam.
Das Landgericht Hamburg verurteilte die beiden Haupttäter wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung. Die verhängten Freiheitsstrafen lagen bei 5 Jahren und 10 Monaten bzw. 6 Jahren und 10 Monaten (unter Einbeziehung einer Vorverurteilung).
Die Entscheidung des BGH – Keine Tateinheit mit einem Versuch bei bereits vollendeter Tat
Der BGH korrigierte den Schuldspruch insoweit, als er die versuchte besonders schwere räuberische Erpressung entfallen ließ. Die Begründung ist ebenso juristisch überzeugend wie dogmatisch klar:
Der Versuch tritt zurück, wenn die räuberische Erpressung im Verlauf der Tatausführung bereits vollendet wurde – hier durch die tatsächliche Zahlung von 1.400 Euro unter Gewaltandrohung. Eine parallele Annahme von Versuch und Vollendung ist bei identischem Rechtsgut und identischem Opfer unzulässig (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 26.07.2023 – 3 StR 155/23).
Zudem betonte der Senat, dass auch spätere Eskalationen oder Nötigungshandlungen – wie die Wegnahme der Uhr – keine neue Tat darstellen, wenn sie weiterhin auf die gleiche Leistung (Zahlung) gerichtet sind. Entscheidend ist hier das sog. einheitliche Nötigungsziel.
Strafzumessung: Kein Härteausgleich für frühere Jugendstrafe
Bemerkenswert ist außerdem, dass das Gericht keinen Härteausgleich für eine frühere Jugendstrafe vorgenommen hat, obwohl die Taten im selben Zeitraum lagen. Dies wurde begründet mit der fortgesetzten Gewaltorientierung des Täters trotz früherer Verurteilung. Die Kammer durfte also den Umstand, dass eine Verurteilung keine Warnfunktion entfaltet hatte, zulasten des Täters werten.
Fazit – Dogmatische Klarheit bei Konkurrenz und Versuch
Der Beschluss ist ein gelungenes Beispiel für präzise strafrechtliche Dogmatik. Für die Praxis bedeutet er:
Der Versuch tritt zurück, wenn die Tat bereits vollendet ist (auch bei später reduzierter Beute).
Weitere Drohungen oder Eskalationen im Rahmen desselben Forderungsziels führen nicht zu einer neuen Tat.
Härteausgleich bei Vorstrafen bleibt im Ermessen des Tatgerichts – insbesondere bei fehlender Einsicht.
Dieser Fall eignet sich hervorragend für Examensvorbereitung im Bereich der §§ 253, 255, 250 StGB sowie der Konkurrenzlehre. Auch für Strafverteidiger und Strafrichter ist er ein praxisrelevantes Lehrstück.
Joana Fleischhacker
Rechtsanwältin | Strafverteidigerin

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