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Ab wann gilt man eigentlich als vorbestraft? – Und was bedeutet das in der Praxis?

  • Autorenbild: Joana Fleischhacker
    Joana Fleischhacker
  • 27. Okt.
  • 3 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 30. Okt.

Die Frage, ab wann jemand als vorbestraft gilt, sorgt häufig für Unsicherheit. Besonders nach einer Verurteilung stellt sich oft die Frage: Erscheint das jetzt im Führungszeugnis? Und: Welche Folgen hat der Eintrag im Bundeszentralregister (BZR)?

Die Antwort ist differenziert – und mit einer gesetzlichen Neuregelung ab dem 1. April 2024 hat sich auch die Verwertbarkeit früherer Eintragungen teilweise verändert.


I. Was bedeutet „vorbestraft“ im juristischen Sinne?

Vorbestraft ist, wer rechtskräftig verurteilt wurde und diese Verurteilung im Bundeszentralregister (BZR) eingetragen ist (§ 4 BZRG). Dort wird fast jede strafrechtliche Verurteilung erfasst – egal ob Freiheits- oder Geldstrafe.

Aber: Ob diese Eintragung auch im Führungszeugnis erscheint, ist eine andere Frage – und oft entscheidend für Bewerbungen, Beamtenlaufbahnen oder Auslandsaufenthalte.


II. Wann erscheint eine Verurteilung im Führungszeugnis? (§ 32 BZRG)

Das Führungszeugnis enthält nur bestimmte Eintragungen aus dem BZR. Entscheidend sind vor allem:

  • Freiheitsstrafen über 3 Monate

  • Geldstrafen über 90 Tagessätze

  • Mehrere Verurteilungen, auch wenn jede für sich unterhalb dieser Grenzen liegt

Beispiel: Wer zu 30 Tagessätzen verurteilt wurde, gilt rechtlich als vorbestraft, im Führungszeugnis ist aber kein Eintrag sichtbar, sofern keine weiteren Verurteilungen vorliegen.


III. Sonderregeln: Jugendstrafrecht und Sexualdelikte

Besondere Regeln gelten für:

  • Jugendstrafrecht: Jugendstrafen bis zu zwei Jahren auf Bewährung können unter bestimmten Voraussetzungen von der Eintragung im Führungszeugnis ausgenommen werden.

  • Sexualdelikte: Hier greift das erweiterte Führungszeugnis – selbst geringere Strafen können dort sichtbar bleiben, etwa bei Tätigkeiten mit Kindern oder Jugendlichen.


IV. Neuregelung ab 1. April 2024: Was darf verwertet werden?

Seit dem 1. April 2024 gilt eine gesetzliche Neuregelung zur Verwertbarkeit von Eintragungen im Bundeszentralregister (§ 52 Abs. 1 Satz 2 BZRG):

Neu ist: Tilgungsreife Eintragungen dürfen in Strafverfahren nicht mehr zu Lasten des Angeklagten verwertet werden – auch nicht über Umwege, etwa durch Einlassungen, Gutachten oder sonstige Erwägungen.

Das bedeutet: Wer nicht mehr als vorbestraft gilt (weil eine Eintragung getilgt wurde), darf nicht wegen dieser alten Verurteilung erneut „bestraft“ werden – etwa durch eine strengere Strafe aufgrund angeblicher Rückfälligkeit.

Das stärkt den Grundsatz der Resozialisierung und schützt Betroffene davor, dass getilgte „Altlasten“ ihnen weiterhin im Strafverfahren schaden.


V. Was bedeutet Tilgung im BZR? (§§ 45 ff. BZRG)

Einträge im BZR werden nach Fristablauf getilgt, je nach Schwere der Straftat:

  • 5 bis 20 Jahre Tilgungsfrist

  • Danach darf die Eintragung weder im Führungszeugnis erscheinen noch im neuen Verfahren belastend berücksichtigt werden

  • Verurteilungen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe werden jedoch zum Beispiel nicht getilgt (§ 45 Abs. 2 BZRG).


Wichtig ab 2024: Selbst wenn Ermittlungsbehörden „wissentlich“ auf getilgte Verurteilungen Bezug nehmen – sie dürfen nicht mehr zu Lasten des Angeklagten verwertet werden.

Es gibt jedoch Ausnahmen von diesem ,,Verwertungsverbot''. Eine frühere Tat darf etwa dann berücksichtigt werden, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder es zwingend gebietet (§ 52 BZRG).


VI. Fazit: Vorbestraft – ja oder nein? Und was darf noch verwendet werden?

Nicht jede Verurteilung ist im Führungszeugnis sichtbar. Dennoch ist der Eintrag im Bundeszentralregister für viele Lebensbereiche von Bedeutung – insbesondere bei künftigen Strafverfahren oder Sicherheitsüberprüfungen.

Mit der Gesetzesänderung zum 1. April 2024 hat der Gesetzgeber klar Stellung bezogen: Getilgte Verurteilungen dürfen nicht mehr verwertet werden. Das stärkt den Rechtsfrieden und den Schutz vor stigmatisierender Wiederverwertung.

Wer unsicher ist, ob eine frühere Verurteilung noch sichtbar oder verwertbar ist, sollte sich frühzeitig rechtlich beraten lassen – insbesondere bei laufenden Verfahren oder bevor ein Führungszeugnis beantragt wird.


Wenn Sie unsicher sind, ob ein Eintrag noch verwertbar ist oder im Führungszeugnis auftaucht, ist zu Empfehlen, sich eine anwaltliche Einschätzung anzufordern – oft lässt sich schon mit wenigen Angaben klären, wie Ihre Situation rechtlich einzuordnen ist.


Joana Fleischhacker

Rechtsanwältin | Strafverteidigerin

 
 
 

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