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BGH: Zwang zur Fingerentsperrung des Handys rechtmäßig – was Verteidiger wissen müssen

  • Autorenbild: Joana Fleischhacker
    Joana Fleischhacker
  • 4. Okt.
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 24. Okt.

(BGH v. 13.03.2025 - 2 StR 232/24)


Darf die Polizei den Finger eines Beschuldigten gegen dessen Willen auf den Fingerabdrucksensor eines Handys legen, um es zu entsperren? Diese Frage war lange umstritten – nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) Klarheit geschaffen: Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist das zulässig.


Der Fall: Missbrauch, Berufsverbot und digitale Beweise

Der Entscheidung lag ein besonders schwerwiegender Fall zugrunde. Ein Erzieher filmte den Intimbereich eines Kleinkinds und bewahrte über 2.000 kinderpornografische Dateien auf – teils trotz eines bestehenden Berufsverbots. Im Rahmen einer richterlich angeordneten Wohnungsdurchsuchung entdeckten Ermittler Smartphones. Der Beschuldigte verweigerte die freiwillige Entsperrung. Die Polizei legte daraufhin seinen Finger mit unmittelbarem Zwang auf den Sensor.

Die auf den Geräten gefundenen Beweise führten später zur Verurteilung. In der Revision wurde deren Verwertung bestritten – ohne Erfolg.


BGH: Maßnahme war zulässig

Der 2. Strafsenat entschied: Das zwangsweise Entsperren war rechtmäßig und die Beweise verwertbar. Nach Auffassung des BGH stellt das Auflegen des Fingers auf den Sensor keine unzulässige Selbstbelastung dar. Denn:

,,Die Selbstbelastungsfreiheit schützt nur vor aktiver Mitwirkung – nicht vor dem Dulden polizeilicher Zwangsmaßnahmen.''

Rechtsgrundlage sei § 81b Abs. 1 StPO in Verbindung mit den Vorschriften über Beschlagnahme (§§ 94 ff. StPO). Voraussetzung sei eine richterliche Durchsuchungsanordnung, die auch Mobiltelefone umfasst, sowie ein verhältnismäßiger Datenzugriff.


Keine Kollision mit dem Europarecht

Auch europarechtliche Einwände wies der BGH zurück. Das einwilligungslose Entsperren mittels Fingerabdruck sei mit der Datenschutz-Richtlinie RL 2016/680/EU vereinbar – insbesondere, wenn es dem Gemeinwohl diene, wie etwa der Strafverfolgung schwerer Delikte.


Technikgerechte Auslegung von § 81b StPO

Besonders relevant: Der BGH erkennt ausdrücklich an, dass sich § 81b Abs. 1 StPO auch auf moderne Ermittlungsmaßnahmen wie die Entsperrung per Fingerabdruck erstrecken kann – trotz des historischen Gesetzeswortlauts.

Ziel der Vorschrift sei es, die "Durchführung des Strafverfahrens" zu ermöglichen – und das auch mit modernen technischen Mitteln.

Verteidigertipp: Verwertungsverbote prüfen – aber mit Augenmaß

Verteidiger sollten sich dieser Rechtsprechung bewusst sein – insbesondere bei der Frage, ob ein Verwertungsverbot greift. Der BGH hat klargestellt, dass eine polizeiliche Zwangsmaßnahme nicht automatisch ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht.

Wichtig bleibt: Die Maßnahme muss auf einer gültigen Rechtsgrundlage beruhen, richterlich abgesichert sein und verhältnismäßig erfolgen.

Fazit:Mit diesem Beschluss hat der BGH einen praxisrelevanten Präzedenzfall geschaffen. Das zwangsweise Auflegen des Fingers auf ein Smartphone ist kein Verstoß gegen die Selbstbelastungsfreiheit – sondern unter bestimmten Voraussetzungen rechtmäßig. Eine klare Botschaft für die Praxis der Strafverteidigung.


Joana Fleischhacker

Rechtsanwältin | Strafverteidigerin

 
 
 

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